Kindeswohl und Umgangsrecht: Das ist wichtig!

Das Thema Umgangsrecht betrifft sowohl Elternteile, welche in Trennung leben oder bereits geschieden sind und somit räumlich getrennt von den Kindern wohnen, als auch Großeltern.
Wenn Treffen mit dem Kind oder Enkelkind verweigert werden, sollte man sich ausführlich mit dem Thema Umgangsrecht befassen. Es zahlt sich aus, wenn man seine eigenen Rechte kennt und diese – im Zweifel mit einem Anwalt – durchsetzen kann.

Was bedeutet eigentlich „Kindeswohl“?

Viele rechtliche Entscheider in Bezug auf das Umgangsrecht haben vor allem das sogenannte Kindeswohl im Blick. Wird dieses gefährdet, besteht die Möglichkeit, dass selbst leibliche Eltern nicht mehr per se das Recht erhalten, die Kinder zu treffen. Aber was genau versteht man unter diesem Begriff?
Es gibt keine allgemeingültige Definition. Stattdessen handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der sich an den anzunehmenden Bedürfnissen eines Kindes und seinen Grundrechten ausrichtet. Gefährdet sind Kinder, wenn entweder das körperliche, das seelische oder geistige Wohl des jungen Menschen potenziell gefährdet wird.
Gerade im Bereich Familienrecht spielt der Begriff eine Rolle. Sehen zum Beispiel Erzieher, Lehrer oder andere Dritte das Wohl eines Kinds gefährdet, melden sie das beim Jugendamt. Dieses schreitet ein und entzieht im Extremfall das Sorgerecht oder das Umgangsrecht.

Wie das Umgangsrecht in Deutschland definiert wird

Dieses besondere Recht garantiert beiden Seiten – sowohl dem Kind als auch den Erwachsenen – den gegenseitigen Umgang. Weitere Bezugspersonen können vom Umgangsrecht genauso betroffen sein. Hierzu zählen unter anderem die Pflegeeltern oder die leiblichen Geschwister.
Das Umgangsrecht kann nur mit Begründung eingeschränkt oder gänzlich außer Kraft gesetzt werden. Wer nicht mit der Entscheidung eines Gerichts oder eines Amts zufrieden ist, der kann sich das Umgangsrecht eventuell erstreiten – allerdings nur, wenn das oben erläuterte Kindeswohl nicht durch den Umgang gefährdet wird.
Das Umgangsrecht wird in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch genauer definiert.
Das Sorgerecht und das Umgangsrecht sind zwei verschiedene Dinge. Wer das Sorgerecht hat, dem stehen deutlich mehr Rechte in Bezug auf das Kind zu, als Menschen mit einem bloßen Umgangsrecht genießen. Nur weil man ein Kind sehen darf, heißt das nicht, dass man eine Entscheidungsbefugnis innehat.

Rechte von Eltern und Kind im Fokus

In erster Linie ist das Umgangsrecht dafür gedacht, sowohl das Kind als auch die Eltern vor einer Separierung zu schützen. Sind die Eltern zum Beispiel getrennt, kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nicht einfach den Umgang verbieten.
Sowohl der Vater als auch die Mutter haben Rechte und Pflichten in Bezug auf Ihr gemeinsames Kind. Sie werden hiervon nicht entbunden, weil sie nicht mehr mit dem Partner zusammen sind. Gleiches gilt für Großeltern, die vielleicht keinen Kontakt mehr zu den Eltern pflegen, aber trotzdem die Enkelkinder sehen wollen.
Das Gericht wägt bei Streitigkeiten mit Bezug zum Umgangsrecht stets alle Interessen ab. Im Fokus steht das Kindeswohl, doch auch die Wünsche von Eltern sowie Großeltern oder Geschwistern werden berücksichtigt.

Sorgerecht und Umgangsrecht – das sind die Unterschiede

Die beiden Rechte werden unabhängig voneinander betrachtet. Jeder Elternteil darf mit dem Kind Umgang haben, aber nicht jeder Elternteil hat automatisch das Recht, zum Beispiel über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
Das Sorgerecht kann entweder nur ein Elternteil haben oder die beiden Elternteile teilen es sich einvernehmlich. Es gibt sogar Fälle, in denen keiner der beiden Elternteile das Sorgerecht hat, weil es zum Wohle des Kindes an die Großeltern übergeht.
Wer das Sorgerecht hat, bestimmt über die religiöse Erziehung, über die Wahl der Schule über den Namen und über die medizinischen Behandlungen eines Kindes. Bei all diesen Punkten handelt es sich allerdings nicht nur um Rechte, sondern auch um ausdrückliche Pflichten. Der Elternteil mit Sorgerecht muss zum Beispiel dafür sorgen, dass das Kind adäquate medizinisch betreut wird.

Diese Personengruppen können ein Umgangsrecht haben

Nicht nur die leiblichen Eltern eines Kinds haben per se ein Umgangsrecht, sofern nichts dagegenspricht. Auch die Großeltern, die leiblichen Geschwister und die Stiefgeschwister können das Umgangsrecht einklagen, falls es ihnen verwehrt wird.
Gibt es Pflegeeltern, haben diese ebenfalls ein Recht, das Kind zu sehen – aber nur in bestimmten Fällen. Sofern noch weitere enge Bezugspersonen des Kindes existieren, können diese auf ein Umgangsrecht bestehen.
Nicht alle genannten Personengruppen haben ein Recht auf Kontakt zum Kind. Es muss ausdrücklich eine sozial-familiäre Beziehung vorliegen, um dieses Recht auch tatsächlich durchsetzen zu können. Wer noch nie Verantwortung für ein Kind übernommen hat oder keinen Kontakt hatte, muss unter Umständen auf das Umgangsrecht verzichten.

Diese Pflichten bestehen beim Umgangsrecht

Sowohl das Kind als auch die Eltern haben das Recht auf Umgang, was allerdings auch Pflichten für die Erwachsenen mit sich bringt. Dazu gehört, dass man das Besuchsrecht des anderen Elternteils akzeptiert und eine Terminierung ermöglicht.
Theoretisch sollte der eine Elternteil das Kind sogar zum Umgang mit dem anderen Elternteil motivieren und es in seiner Entscheidung bestärken, beide Eltern sehen zu wollen. Ob dieser Pflicht tatsächlich nachgegangen wird, lässt sich in der Praxis allerdings nur schwer überprüfen.
Wer das Umgangsrecht hat, muss auch die Kosten für den Kontakt tragen. Möchte das Kind zum Beispiel mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren oder es braucht Verpflegung für den Weg, sollten alle Menschen mit Umgangsrecht gemeinsam oder getrennt für diese Kosten aufkommen.

So oft dürfen Betroffene das Kind sehen

Generell finden die Besuche regelmäßig sowie in einem zeitlich begrenzten Rahmen statt. Sofern sich beide Elternteil gemeinsam mit dem Kind auf längere Aufenthalte einigen und das Kindeswohl nicht gefährdet wird, sind individuelle Ausnahmeregelungen möglich.
Es gibt keine gesetzliche Regelung, was die Dauer der Ausübung vom Umgangsrecht vorschreibt. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Elternteile ohne das Einschreiten Dritter einig werden. Funktioniert das nicht, müssen die Details vor Gericht geklärt werden.
Denkbar sind in der Praxis zum Beispiel Regelungen wie die folgende: Das Kind besucht seinen leiblichen Vater, bei dem es nicht lebt, alle 14 Tage. Es kommt freitagabends an und verbringt das Wochenende beim Vater, bevor es sonntagnachmittags wieder zur Mutter zurückkehrt.
Allgemein sollen die Eltern laut aktuellem BGB miteinander kooperieren – und zwar im Sinne des Kindes. Möchte das Kind zum Beispiel beim anderen Elternteil übernachten, sollte man diesem Ansinnen keine Steine in den Weg legen. Zudem müssen die Eltern gegenüber dem Expartner loyal sein. Das Kind wird nicht aufgewiegelt oder ähnliches.

Sonderfall: Ein Elternteil verweigert das Umgangsrecht

Natürlich funktioniert die Umsetzung des Umgangsrechts nicht in allen Fällen so harmonisch, wie es eigentlich laut BGB gefordert wird. Manchmal verstehen sich zum Beispiel die Elternteile nicht mehr gut und der eine möchte dem anderen schaden, indem der Umgang mit dem Kind verwehrt wird. Hier handelt es sich um einen Sonderfall, der meistens vor Gericht geklärt werden muss.
Laut gängiger Gesetzgebung kann man das Umgangsrecht nur dann aussetzen oder einschränken, wenn das Wohl des Kindes akut gefährdet ist. Es reicht allerdings nicht, bloße Vermutungen anzustellen, sondern die Situation wird von einem Experten beurteilt. Zu hoch ist das Risiko, dass es sich um eine bösartige Unterstellung handelt, die letztlich Kind und Elternteil schadet.

In diesem Fällen gilt das Umgangsrecht nicht pauschal

Wird das Kinderzahl aufgrund von Misshandlungen – körperlicher oder seelische Natur – gefährdet, ist das ein Grund für die Entziehung des Umgangsrechts.
Wird das Kind nicht ausreichend vor ansteckenden Krankheiten geschützt, gilt das Gleiche. Wenn der Elternteil mit Umgangsrecht, aber ohne Sorgerecht Alkoholiker ist, kann das Umgangsrecht ebenfalls verweigert werden.
In manchen Fällen besteht das Risiko einer Entführung – zum Beispiel, wenn ein Elternteil im Ausland lebt oder schon einmal mit der Entführung gedroht hat. In dieser Situation kann zumindest die Aussetzung des Umgangsrechts erwogen werden.

Sonderfall: Wenn das Umgangsrecht verweigert wird

Haben sich ein Elternteil oder die Großeltern das Umgangsrecht gesichert, müssen sich die Menschen, welche aktuell das Sorgerecht haben, an diese Weisung halten.
Das ist nicht nur wegen der Eltern wichtig, sondern sollte auch im Sinne des Kindes so schnell wie möglich durchgesetzt werden. Gerade kleine Kinder entwöhnen sich schnell und wollen den Elternteil eventuell irgendwann gar nicht mehr sehen.
Wer keinen Kontakt zum Kind bekommt, obwohl er das Umgangsrecht hat, sollte sich am besten sofort an das Jugendamt wenden. Ansonsten hilft der Kinderschutzbund mit wichtigen Ratschlägen oder konkreten Hilfestellungen weiter.
Sofern trotz des Einschaltens des Jugendamts der Kontakt verwehrt bleibt, muss ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Eventuell ist eine außergerichtliche Einigung möglich, wenn man sich an Dritte wendet, die alle Betroffenen an einen Tisch bringen.
In jedem Fall ist es sinnvoll, einen Anwalt ein zuschalten. Hierbei handelt es sich am besten um einen Anwalt, der bereits von Anfang an in die Streitigkeit involviert war. Dieser hilft auch dabei, trotz aller Emotionen sachliche Argumente für den Umgang zu finden. Das ist wichtig, um das Jugendamt und letztlich das Gericht zu überzeugen.